§6 Jahreshauptversammlung
Ø Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr Biberach
Ø Sie findet mindestens einmal in Jahr unter dem Vorsitz des Kreisjugendleiters statt.
Ø Sie besteht aus:
· den Delegierten
· der Kreisjugendleitung
· dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss.
Ø Die Mitglieder gemäß § 3 entsenden als Delegierte 3 Vertreter der Jugendfeuerwehr (z.B. Jugendleiter,den Jugendsprecher und ein weiter Vertreter der JF).
Ø Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Zeit und Ort sind den Mitgliedern und dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Zur Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Ø Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an den/die Kreisjugendleiter/in zu stellen.
Ø Stimmenhäufung ist unzulässig.
Ø Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.
Ø Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss binnen eines Monates durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.
Ø Des Weiteren kann je nach Bedarf vom Kreisjugendfeuerwehrausschuss eine oder mehrere Versammlungen mit den Delegierten einberufen werden.