§11 Aufgaben der Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung:
Ø führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses aus
Ø ist berechtigt unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidungen);
Diese Entscheidungen sind dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
Ø bereitet die Sitzungen der Organe der Kreisjugendfeuerwehr vor und führt sie durch
Ø entwirft den Haushaltsplan der Kreisjugendfeuerwehr
Ø erledigt die laufenden Verwaltungsaufgaben und -arbeiten
Ø beruft und entlässt die Fachgebietsleiter
Ø führt die Kassengeschäfte
Ø arbeitet mit anderem Jugendverbänden und den Jugendringen zusammen