§15 Abstimmung, Wahl, Niederschrift
Ø Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist
Ø Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Ø Die Änderung der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr muss mit der Einladung bekannt gegeben werden. Eine Änderung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
Ø Stimmenhäufung ist ausgeschlossen
Ø Die Wahl der Kreisjugendleitung erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich
Ø Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat
Ø Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet
Ø Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
Ø Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten erhalten muss
Ø Über die Sitzung der Organe sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet an alle Mitglieder der jeweiligen Gremien zuzuführen sind
Ø Die Protokolle sind für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt