Notruf: 112

Kreisjugendfeuerwehr Biberach

§17 Auflösung

Ø Die Kreisjugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Kreisgebiet noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen. Die Auflö­sung kann nur nach den Festlegungen in der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes erfolgen.

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