Notruf: 112

Kreisjugendfeuerwehr Biberach

§6 Jahreshauptversammlung

Ø Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr Biberach

Ø Sie findet mindestens einmal in Jahr unter dem Vorsitz des Kreisjugendleiters statt. 

Ø Sie besteht aus: 

·       den Delegierten

·       der Kreisjugendleitung

·       dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss.

Ø Die Mitglieder gemäß § 3 entsenden als Delegierte 3  Vertreter der Jugendfeuerwehr (z.B. Jugendleiter,den Jugendsprecher und ein weiter Vertreter der JF).

Ø Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich. Zeit und Ort sind den Mitgliedern und dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Zur Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Ø Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an den/die Kreisjugendleiter/in zu stellen.

Ø Stimmenhäufung ist unzulässig.

Ø Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

Ø Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss binnen eines Monates durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.

Ø Des Weiteren kann je nach Bedarf vom Kreisjugendfeuerwehrausschuss eine oder mehrere Versammlungen mit den Delegierten einberufen werden.

Newsletter Anmeldung